Multilaterale ADR-Abkommen

Nichts ist mit "Sommerpause" - einige Verkehrsministerien sind sehr aktiv, sie formulieren und zeichnen Ausnahmevereinbarungen.

(uh) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

 

M197 − Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte − wenn Zylinder für UN 1002 Druckluft der EG-Druckgeräterichtlinie entsprechen, müssen sie nicht gem. Kap. 6.2 des ADR befördert werden. Gezeichnet von Schweden, der Schweiz, Portugal und neu von Deutschland (Vkbl. 15/2010).

 

M216 − Beförderung von Flaschen für Atemschutzgeräte − wenn Flaschen für UN 1072 Sauerstoff, verdichtet, UN 1956 verdichtetes Gas n.a.g. und UN 3156 verdichtetes Gas, oxidierend, n.a.g. der EG-Druckgeräterichtlinie entsprechen, müssen sie nicht gem. Kap. 6.2 des ADR befördert werden. Vorgeschlagen von der Schweiz, jetzt gezeichnet von Deutschland (Vkbl. 15/2010).

 

M219 − Beförderung von Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien im Rahmen von Abschnitt 1.5.1 des ADR − gezeichnet von Deutschland (Vkbl. 15/2010), Portugal und neu vom Vereinigten Königreich.

 

M221 − Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden − vorgeschlagen von Deutschland (Vkbl. 15/2010), jetzt gezeichnet von Norwegen.

 

M222 − Beförderung bestimmter Abfälle aus Sammlungen, die gefährliche Güter enthalten − vorgeschlagen von Österreich, jetzt gezeichnet von Liechtenstein.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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