Multilaterale ADR-Abkommen

Zahlreiche Vereinbarungen für den Gefahrguttransport auf der Straße haben neue Zeichnungen erhalten.

(ak) Für die Gefahrgutbeförderung im Straßenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:


M223 − Beförderung von UN 1950 Aerosolen – gezeichnet von Deutschland (VKBl. 14/2011), Frankreich, der Schweiz und neu von Schweden. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2, Tabelle A und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR, dürfen Druckgaspackungen (UN 1950) befördert werden, sofern eine näher bezeichnete Verpackungsanweisung angewendet wird.


M226 − Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, VG I − gezeichnet von Deutschland (Vkbl. 23/2010), Frankreich, Schweden, Österreich, dem Vereinigten Königreich, Tschechien, Finnland, der Slowakei und neu von Norwegen.

 

M228 – Beförderung von Prototypen für große Lithiumbatteriesysteme – gezeichnet von Frankreich, Deutschland (VkBl. 4/2011), Luxemburg und neu von der Schweiz. Unter Abweichung von Sondervorschrift 310 in Kapitel 3.3 des ADR dürfen Prototypen von großen Lithiumbatteriesystemen von über 100 kg Bruttomasse vor Beginn der Produktion, die nicht nach Unterabschnitt 38.3 des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien getestet wurden, unter bestimmten Voraussetzungen in starken, nicht nach Kapitel 6.1 geprüften Verpackungen befördert werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 26. Dezember 2015.


M230 – Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 4/2011), Frankreich, der Schweiz und Schweden. Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.2.1, Tabelle A, des ADR unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2013. Zu diesem Termin ist eine Änderung im ADR geplant, was das Vereinigte Königreich in seinem Begleitbrief erläuterte.


M231 – Beförderung von Chemikalien unter Druck – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 4/2011), dem Vereinigten Königreich, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweden, der Schweiz, Italien und nun auch von Norwegen. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, unter den genannten Voraussetzungen befördert werden.

 

Die betreffenden Chemikalien sollen den neuen UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 zugeordnet werden. Für sie ist im vierseitigen Vereinbarungstext bereits eine Verpackungsanweisung formuliert. Zudem werden zahlreiche Ausnahmen aufgeführt, nach denen bestimmte Chemikalien für die Beförderung unter der offiziellen Benennung "Chemikalien unter Druck" nicht verwendet werden dürfen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.


M234 Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 14/2011), Frankreich und neu von der Schweiz. Abweichend von Abschnitt 1.8.7.1.4 ADR dürfen Hersteller, die die Errichtung eines betriebseigenen Prüfdienstes beantragt haben und die am 30. Juni 2011 über eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F oder als Modul 2-Stelle nach Abschnitt 6.2.1.4.4 der in Abschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des ADR in der bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Fassung verfügen, diese für die Überwachung der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, verwenden.


M236 − Angaben im Beförderungspapier bei Verkaufsauslieferungen (Delivery Sale) – gezeichnet von Portugal und Spanien.


M237 − Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Italien und nun auch von Schweden. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern bis zunächst zum 1. Juni 2016.


M238 − Beförderung von Feuerzeugen und Nachfüllkartuschen der UN 1057 – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt 18/2011) und nun gezeichnet von der Schweiz. Abweichend von den anwendbaren Vorschriften des ADR unterliegt die Beförderung von UN 1057 Feuerzeuge, die der Norm EN ISO 9994:2006 + A1:2008 "Feuerzeuge – Festlegungen für die Sicherheit" entsprechen, und UN 1057 Nachfüllpatronen für Feuerzeuge nur den Beförderungsbedingungen der Abschnitte 3.4.1 a) bis h), 3.4.2 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 30 kg), 3.4.3 (mit Ausnahme der gesamten Bruttomasse von 20 kg), 3.4.11 und 3.4.12, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.


M239 − Beförderung von gebrauchten Lithiumzellen und -batterien – vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt 18/2011), nun gezeichnet von der Schweiz. Abweichend von den anwendbaren Bestimmungen des ADR für die Beförderung von zellen und Batterien dürfen die UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 mit einer Bruttomasse von jeweils höchstens 500 g, die in Ausrüstungen enthalten und zur Entsorgung gesammelt wurden – auch zusammen mit anderen gebrauchten Zellen oder Batterien, die kein Lithium enthalten – zur Beförderung bis zur Zwischenverarbeitungsstelle aufgegeben werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.


M242 − Verwendung von Ausrüstungen für Tanks – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 16/2011), jetzt gezeichnet von Frankreich und der Schweiz. Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.8.2.2.1 dürfen neue Tanks bis zum 31. Dezember 2011 mit Produktauslassventilen und Gaswechselventilen sowie Bodenventilen ausgerüstet werden, die nicht den Normen EN 14432:2006 und EN 14433:2006 entsprechen, sofern sie nach den bisherigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig sind.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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