Keine halben Sachen: Das Königreich Schweden hat am 1. Juni 2010 gleich drei multilaterale Vereinbarungen auf einmal gezeichnet.
(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M209 − Transport von UN 3468 Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem oder Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem in Ausrüstungen oder Wasserstoff in einem Metallhydrid-Speichersystem mit Ausrüstungen verpackt: UN 3468 darf unter Einhaltung der aufgezählten Verpackungsanforderungen abweichend von den Bestimmungen in Kapitel 3.2 Tabelle A sowie von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR befördert werden − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 3/2010), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Frankreich sowie Schweden. Die Vereinbarung ist damit anwendbar im direkten Verkehr zwischen sowie innerhalb dieser Staaten. Sie läuft zum 31. Dezember 2010 aus.
M214 − Automatische Blockierverhinderer für Anhänger – gezeichnet von Frankreich, Lettland, Deutschland (VkBl. 1/2010), Belgien, der Tschechischen Republik, Portugal und Schweden. Abweichend von den Vorschriften in Anmerkung d) der Tabelle in Abschnitt 9.2.1 dürfen Anhänger, die vor dem 1. Juli 1995 erstmals zum Verkehr zugelassen (oder, falls die Zulassung nicht verpflichtend ist, in Betrieb genommen) wurden und mit einem automatischen Blockierverhinderer nach der Regelung ECE-Regelung Nr. 13 Änderungsreihe 06 ausgestattet sind, aber den technischen Voraussetzungen von automatischen Blockierverhinderern der Kategorie A nicht entsprechen, auch nach dem 1. Januar 2010 weiter verwendet werden. Die Vereinbarung ist bis zum 31. Dezember 2010 gültig.
M215 − Beförderung von UN 1011, UN 1075, UN 1965 und UN 1978 in Druckgefäßen − gezeichnet von Norwegen und neu von Schweden. Abweichend von Kapitel 6.2 des ADR dürfen Druckbehälter für die genannten Gefahrgüter, die nach norwegischem Recht entworfen und hergestellt wurden, zum Zweck der wiederkehrenden Prüfung und der Zerstörung transportiert werden. Dies gilt für leere, aber ungereinigte Behälter. Die Vereinbarung ist anwendbar im direkten Verkehr zwischen sowie innerhalb der beiden Staaten und gültig bis zum 31. Januar 2015.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen sind abrufbar beim BMVBS.
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