Multilaterale ADR-Abkommen

Drei neue Vereinbarungen sind für den Straßentransport in Kraft getreten.

(ak) Für die Gefahrgutbeförderung im Straßenverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:

 

M229 − Vibrationstests von Intermediate Bulk Containern − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, jetzt gezeichnet von Deutschland. Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 6.5.6.13 des ADR brauchen IBC für Flüssigkeiten mit einer Bruttomasse über 1.500 kg dann, wenn sie für die Prüfung befüllt werden, keinem Vibrationstest unterzogen zu werden. Die Vereinbarung ist gültig bis einschließlich 31. Dezember 2015.

 

M245− Voraussetzungen für Umweltgefährliche Stoffen hinsichtlich Klasse 7 − vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland und Belgien. Abweichend von den Bestimmungen in Unterabschnitt 2.1.3.8 des ADR müssen Stoffe der Klasse 7, die unter die Bestimmungen der Umweltgefährlichen Stoffe aus Absatz 2.2.9.1.10 fallen, bei der Beförderung auf der Straße nicht als Umweltgefährliche Stoffe angesehen werden. Die Vereinbarung läuft zum 31. Dezember 2012 aus.

 

M246 − Verwendung von Tanks − vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich. Abweichend von den Vorschriften in Absatz 6.8.2.6.1 des ADR dürfen solche Tanks weiterhin genutzt werden, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden und den bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Bestimmungen entsprechen, jedoch nicht den Vorschriften aus Absatz 6.8.2.6.1, die die seit dem 1. Januar 2011 anwendbaren Europäischen Normen EN 14432:2006 and 14433:2006 betreffen. Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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