Multilaterale ADR-Abkommen

Die Vereinbarung M206 erfreut sich großer Beliebtheit. Abermals schlossen sich ihr zwei ADR-Staaten an, um die Beförderung von Gefahrgut der UN-Nummern 3077 und 3082 ohne eine Kennzeichnung mit dem Symbol für umweltgefährdende Stoffe zu ermöglichen.

Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M206 − Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen unter Abweichung von 5.2.1.8 ADR. Gefahrgüter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 dürfen unter Verzicht auf die in 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Symbol Fisch und Baum) transportiert werden − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Deutschland, Irland und neu von den Niederlanden sowie von Dänemark.

 

Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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