Österreich und Italien haben sich jeweils zwei ADR-Vereinbarungen angeschlossen.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M221 − Beförderung von Treibgastanks oder Treibgasspeichersystemen aus Kraftfahrzeugen, die mit Gasen der UN-Nummern 1011, 1049, 1075, 1954, 1965, 1966, 1969, 1971 oder 1978 betrieben werden − gezeichnet von Deutschland (VkBl. 15/2010), Norwegen, Frankreich, der Tschechischen Republik, der Schweiz und neu von Österreich.
M231 – Beförderung von Chemikalien unter Druck – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 4/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Belgien, Luxemburg, Frankreich, Schweden, der Schweiz und nun auch von Italien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, unter den genannten Voraussetzungen befördert werden.
Die betreffenden Chemikalien sollen den neuen UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 zugeordnet werden. Für sie ist im vierseitigen Vereinbarungstext bereits eine Verpackungsanweisung formuliert. Zudem werden zahlreiche Ausnahmen aufgeführt, nach denen bestimmte Chemikalien für die Beförderung unter der offiziellen Benennung "Chemikalien unter Druck" nicht verwendet werden dürfen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
M235 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl −vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet von Belgien, vom Vereinigten Königreich und nun auch von Österreich. Heizöl, schwer (Heizöl S), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., oder der UN 3077, Umweltgefährdender Stoff, fest, N.A.G., zugeordnet worden ist, und Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), wenn es der UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, N.A.G., zugeordnet worden ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.4, 6.8 und 7.4 ADR anzuwenden. Die Vereinbarung läuft zum 1. Januar 2013 aus.
M237 - Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR - vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg und nun auch von Italien. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern bis zunächst zum 1. Juni 2016.
Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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