Mit der neuen multilateralen Vereinbarung M208 wird eine wenig sinnvolle Regelung für Schutzausrüstungen bei Gastransporten abbedungen. Die M207 über Chlorsilane in Druckgefäßen wurde von weiteren Staaten gezeichnet.
Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich − vorgeschlagen von Belgien, gezeichnet von Deutschland und dem Vereinigten Königreich.
M208 − Zusätzliche Schutzausrüstung bei Gastransporten: Abweichend von den Unterabschnitten 5.4.3.4 und 8.1.5.3 des ADR sind folgende zusätzliche Ausrüstungsgegenstände für Gastransporte mit Nebengefahren nicht erforderlich: Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter aus Kunststoff − vorgeschlagen von Frankreich und nun gezeichnet von Belgien.
Laut Fußnote 4 zu Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR sind diese drei Ausrüstungsgegenstände "nur für Gefahrzettel-Nummern 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben." Davon werden dem Wortlaut nach auch Gastransporte mit einer der genannten Nebengefahren erfasst. Weil sich aber zum Beispiel Gase mit einer Nebengefahr 8 schwerlich mit einer Schaufel einfangen lassen, schließt die multilaterale Vereinbarung diese Fälle von der Mitführpflicht für die zusätzliche Schutzausrüstung aus.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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