An der Beförderung von Gefahrgut der UN-Nummern 3077 und 3082 ohne eine Kennzeichnung mit dem Symbol für umweltgefährdende Stoffe besteht offenbar einiger Bedarf. Ein neuer Unterzeichner der ADR-Vereinbarung M206 sah dies genauso.
Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M206 − Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen unter Abweichung von 5.2.1.8 ADR. Gefahrgüter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 dürfen unter Verzicht auf die in 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Symbol Fisch und Baum) transportiert werden − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien, Deutschland und neu von Irland.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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