Die Vereinbarungen M205 und M206 wurden jetzt auch von Deutschland gezeichnet. Im grenzüberschreitenden Transit hat das europäische Kernland große Bedeutung.
Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M205 − Beförderung von Gütern, die nach Klasse 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten, unter Abweichung des letzten Satzes von Absatz 1.1.4.2.1 − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Dänemark, Belgien, Finnland, Italien, von Deutschland sowie von den Niederlanden.
Werden die genannten Güter in einer Transportkette befördert, die auch eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer von den Anforderungen des ADR für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln und orangefarbener Kennzeichnung des ADR ausgenommen werden. Für leere und ungereinigte ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für den Weg zur Reinigung.
M206 − Beförderung von umweltgefährdenden Stoffen unter Abweichung von 5.2.1.8 ADR. Gefahrgüter mit den UN-Nummern 3077 und 3082 dürfen unter Verzicht auf die in 5.2.1.8.3 abgebildete Kennzeichnung für umweltgefährdende Stoffe (Symbol Fisch und Baum) transportiert werden − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Frankreich, Belgien und neu von Deutschland.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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