Italien hat sich gleich zwei multilateralen Vereinbarungen angeschlossen: Dabei geht es um den Stoff 1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat sowie Klasse 9-Güter bei Transportketten mit See- oder Luftverkehr.
Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:
M204 – Der Stoff 1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat wird in Abweichung von Unterabschnitt 3.2.1 ADR der UN-Nr. 3474 zugeordnet; nicht anwendbar für den Eurotunnel – gezeichnet von Großbritannien, Deutschland, der Tschechischen Republik und neu von Italien. Die Vereinbarung läuft zum 30. Juni 2011 aus.
Der Hintergrund für dieses Abkommen ist, dass die Benennung des Stoffs mit der UN-Nr. 3474 derzeit widersprüchlich ist: "1-Hydroxybenzotriazol, wasserfrei, angefeuchtet, mit mindestens 20 Masse-% Wasser". Im ADR/RID 2011 wird es künftig „1-Hydroxybenzotriazol-Monohydrat“ heißen.
M205 − Beförderung von Gütern, die nach Klasse 9 des ADR als gefährlich eingestuft sind, nach den Vorschriften des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO jedoch als nicht gefährlich gelten, unter Abweichung des letzten Satzes von Absatz 1.1.4.2.1 − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Dänemark, Belgien, Finnland und neu von Italien. Die Vereinbarung ist damit anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten.
Werden die genannten Güter in einer Transportkette befördert, die auch eine See- oder Luftbeförderung einschließt, dürfen Versandstücke, Container, ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer von den Anforderungen des ADR für Verpackung, Zusammenpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken oder Anbringen von Großzetteln und orangefarbener Kennzeichnung des ADR ausgenommen werden. Für leere und ungereinigte ortsbewegliche Tanks und Tankcontainer gilt dies auch für den Weg zur Reinigung.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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