Belgien hat die Anfang Juni selbst initiierte multilaterale ADR-Vereinbarung M203 wieder gekündigt und eine geringfügig modifizierte Version als M207 neu vorgeschlagen.
Die als Ersatz für die von Belgien gekündigte M203 ist als M207 neu gefasst worden:
M207 − Beförderung von Chlorsilanen in Druckgefäßen aus Stahl: Unter Abweichung von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Chlorsilane, denen die Verpackungsanweisung P010 zugewiesen ist, in Druckgefäßen transportiert werden, wenn die allgemeinen Bestimmungen von Unterabschnitt 4.1.3.6 eingehalten werden und sie aus Stahl gefertigt sind. Ein Hinweis im Transportdokument ist erforderlich.
Zum Hintergrund: Im neuen ADR 2009 fehlt in der für Chlorsilane geltenden Verpackungsanweisung P010 die Möglichkeit der Beförderung in Druckgefäßen. Die daraufhin von Belgien initiierte multilaterale ADR-Vereinbarung M203 war kurz darauf von Frankreich unterzeichnet worden und damit anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen diesen Unterzeichnerstaaten. Jetzt folgte die Präzisierung auf "Druckgefäße aus Stahl". Mit einer neuerlichen Gegenzeichnung durch Frankreich ist zu rechnen.
Bei Chlorsilanen handelt es sich um sehr gefährliche Stoffe, die in hochreiner Form unter anderem in der Elektronikindustrie verwendet werden. Druckgefäße gelten dabei als die sichersten Verpackungen, an die auch die Entnahmeeinrichtungen in den Reinräumen angepasst sind. Die Aufnahme in P010 war vergessen worden.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE.
Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.
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