Nach einer ersten Zeichnung ist die Vereinbarung über betriebseigene Prüfdienste nun anwendbar.
(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßentransport ergeben:
M234 – Übergangsvorschriften für betriebseigene Prüfdienste – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet von Frankreich. Abweichend von Abschnitt 1.8.7.1.4 ADR dürfen Hersteller, die die Errichtung eines betriebseigenen Prüfdienstes beantragt haben und die am 30. Juni 2011 über eine gültige Bescheinigung gemäß Modul D oder F oder als Modul 2-Stelle nach Abschnitt 6.2.1.4.4 der in Abschnitt 1.6.2.7 genannten Vorschriften des ADR in der bis zum 31. Dezember 2008 anwendbaren Fassung verfügen, diese für die Überwachung der Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte bis zu ihrem Ablauf, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2011, verwenden.
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