Mehrere multilaterale Sondervereinbarungen für die Schiene haben neue Unterzeichner gefunden. Dies gab die zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) bekannt.
Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hatte, teilt dies der OTIF mit. Folgende Sondervereinbarungen (SV) fanden neue Unterzeichner:
RID 2/2009 − Beförderungen von Stoffen der Klasse 9, die nicht dem IMDG-Code oder den Technischen Anweisungen der ICAO unterliegen, in einer Transportkette, die eine See- oder Luftbeförderung einschließt − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Belgien und neu von Deutschland.
RID 3/2009 − Beförderung von Chlorsilanen, die der Verpackungsanweisung P 010 zugeordnet sind, in Druckgefäßen aus Stahl −gezeichnet von Belgien und neu von Deutschland.
RID 4/2009 − Anbringung von orangefarbenen Tafeln an Tragwagen, die für den Huckepackverkehr verwendet werden − gezeichnet von Frankreich und neu von Luxemburg.
RID 5/2009 −Besondere Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen − gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Frankreich und neu von Belgien, Deutschland und Schweiz.
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