Multilaterale RID-Sondervereinbarungen

Fünf weitere Staaten haben multilaterale RID-Abkommen gezeichnet, darunter auch Deutschland.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

 

RID 1/2011 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und sogleich gezeichnet von Deutschland. Die Bekanntgabe erfolgte in Verkehrsblatt 4/2011 unter der lfd. Nummer 47.

Abweichend von den Bestimmungen des Kapitels 3.2, Tabelle A des RID unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des RID, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

 

RID 6/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID betreffend die Vibrationsprüfung von Großpackmitteln (IBC) – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, jetzt gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 2/2011) und Luxemburg. Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnitts 6.5.6.13 RID müssen IBC für flüssige Stoffe mit einer Bruttomasse von mehr als 1.500 kg in dem für die Prüfung gefüllten Zustand unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Vibrationsprüfung nach diesem Unterabschnitt unterzogen werden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2015.

 

RID 4/2010 – Multilaterale Sondervereinbarung gemäß Abschnitt 1.5.1 des RID über die Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN-Nummer 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I – gezeichnet von Deutschland (Verkehrsblatt 22/2010), Österreich, Frankreich, der Schweiz sowie neu von Schweden und Italien. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3, Tabelle A, Spalte 17, und Unterabschnitt 7.3.1.1 des RID dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel der UN 1402 (Calciumcarbid), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I, unter bestimmten Bedingungen in loser Schüttung befördert werden.

 

Die Vereinbarungen sind damit anwendbar in den Zeichnerstaaten selbst und, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben, bei Verkehren zwischen ihnen.

 

Hingegen lief die RID 2/2010 – Abweichung von den Sondervorschriften 188 und 230 hinsichtlich der Prüfanforderungen für Lithium-Metall- und Lithium-Ionen-Batterien (UN 3090, UN 3091, UN 3480 und UN 3481) – zum 31. Dezember 2010 aus. Das hinderte Frankreich und Italien jedoch nicht, noch im November und Dezember 2010 zu zeichnen. Die Vereinbarung war von Deutschland (Verkehrsblatt 15/2010) vorgeschlagen und bereits von Luxemburg und dem Vereinigten Königreich gezeichnet worden. Inhaltlich wurde damit die Beförderung der bezeichneten Batterien ermöglicht, sofern sie die Prüfanforderungen der 5. Ausgabe des Handbuches Prüfungen und Kriterien, Teil III, Unterabschnitt 38.3 erfüllten.

 

Gemäß Unterabschnitt 1.5.1.1 RID können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander vereinbaren, bestimmte Beförderungen auf ihren Gebieten unter zeitweiligen Abweichungen von den Vorschriften des RID zu genehmigen. Die Behörde, welche die Initiative ergriffen hat, teilt dies der OTIF mit.

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