Nur in niederländischer Sprache abgefasste Beförderungspapiere und Dokumente sind im Binnenschiffsverkehr mit Deutschland zulässig.
(ur) Für die Gefahrgutbeförderung im Binnenschiffverkehr haben sich folgende Veränderungen ergeben:
ADN/M003 – Abweichung betreffend der Sprache, in der die Beförderungspapiere und mitgeführte Dokumente abgefasst sein müssen – vorgeschlagen von den Niederlanden, jetzt gezeichnet von Deutschland (VkBl. 4/2012). Abweichend von den Vorschriften von Absatz 5.4.1.4.1 ADN müssen Vermerke, die in Niederländisch als der amtlichen Sprache des Versandlandes abgefasst sind, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch abgefasst sein. Abweichend von Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN müssen Dokumente, die in Niederländisch bereitgestellt werden, nicht zusätzlich in Deutsch, Englisch oder Französisch bereitgestellt werden.
Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.
Hintergrund: Nach dem bis Ende 2010 geltenden ADNR war die Niederländische Sprache stets ausreichend. Im ADN ist dies seit 2011 nicht mehr vorgesehen. Die Umstellung der Sprachen in allen Dokumenten war nach Mitteilung der Niederländischen Regierung bis dato noch nicht allen Betroffenen möglich. Deutsche Spediteure sollten sich weiterhin nach 5.4.1.4.1 ADN, 2. Absatz, richten.
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