Ein weiterer Staat hat das Abkommen über die Beförderung von Gasen in DOT-Flaschen gezeichnet.
(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Straßentransport gefährlicher Güter ergeben:
M237 − Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR – gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, Schweden, den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Italien, Irland und nun auch von Finnland. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern bis zunächst zum 1. Juni 2016.
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