Multilaterale Vereinbarungen, die ungültig werden

Ab 1. Januar 2025 dürfen mehrere zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden.

(mih) Ab 1. Januar 2025 dürfen folgende zeitweilige Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR/RID nicht mehr angewendet werden:

  • M350 – Beförderung gefährlicher Güter in Maschinen, Geräten oder Gegenständen
  • M351 – Befreiung von der Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
  • M356 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest der UN-Nummern 2212 und 2590 kontaminiert sind
  • RID 1/2023 – Freistellung von der Ernennung eines Gefahrgutbeauftragten für Absender
  • RID 1/2024 – Beförderung von Abfällen, die mit freiem Asbest (UN-Nummern 2212 und 2590) kontaminiert sind

Die Multilaterale Vereinbarung M322 – Beförderung von UN 0335 und UN 0336 Feuerwerkskörper – ist bereits seit Mitte August 2024 nicht mehr anwendbar.

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