Sie betreffen die Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen sowie die verwendete Sprache in Beförderungspapieren und mitzuführenden Dokumenten.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat im Verkehrsblatt (VkBl.) 3/2013, S. 110 bzw. 111 unter den lfd. Nrn. 28 und 29 mit Datum vom 9. Januar 2013 die Gegenzeichnungen der Multilateralen Vereinbarungen M005 und M006 zum ADN bekannt gemacht.
M005 – Beförderung von schwerem Heizöl in Tankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 3/2013) und den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2016 bzw. 31. Dezember 2018).
Die Abweichungen bei der Beförderung von UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. (schweres Heizöl) betreffen folgende Fundstellen im ADN:
M006 – Abweichungen betreffend die Sprache, in der die Beförderungspapiere abgefasst sein müssen und in der die mitgeführten Dokumente bereitzustellen sind – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 3/2013) und den Niederlanden (gültig bis 30. Juni 2013).
Die Abweichungen betreffen Absatz 5.4.1.4.1 und Unterabschnitt 8.1.2.8 ADN.
Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE.
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