Gefahrgutbeförderung in der EU auf Straße, Schiene und Binnenwasserstraßen: nationale Ausnahmen aktualisiert
(mih) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1762 vom 5. Juni 2024 zur „Änderung der Richtlinie 2008/68/EG […] über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen“ bekannt gemacht (ABl. L, 2024/1762, 28.6.2024).
In 13 Staaten der EU gibt es bei der Gefahrgutbeförderung nun aktuell insgesamt 87 nationale Ausnahmen (davon 77 für den Straßenverkehr, neun für den Schienenverkehr und eine für den Binnenschiffsverkehr).
Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße), Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) und Anh. III Abschn. III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden überarbeitet, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6 der Richtlinie 2008/68/EG.
Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammern) vorhanden:
Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (11), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (10), HU Ungarn (3), IE Irland (8), NL Niederlande (2), PT Portugal (4), SE Schweden (13). Gegenüber 2023 ist eine Ausnahme bei Irland entfallen.
Schiene:
DE Deutschland (4), DK Dänemark (1), FR Frankreich (2), SE Schweden (2). Gegenüber 2023 ist die Anzahl der Ausnahmen unverändert.
Deutschland ist der einzige Staat, der eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 2 Buchstabe b Ziff. ii beansprucht. Die Ausnahme „RA–bii–DE-2“ gestattet die örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken in Transportbehältern mit Güterwagen, die speziell für diesen Anwendungszweck gebaut sind. Der Transport gehört zu einem bestimmten industriellen Prozess und ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.
Binnenwasserstraßen:
Auf Binnenwasserstraßen gilt in Deutschland für die Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle weiterhin die einzige nationale Ausnahme „IW–bi–DE-1“.
Die Geltungsdauer der einzelnen Ausnahmen variiert von 31. Dezember 2024 bis 31. Dezember 2028.
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