Die bislang von Deutschland und den Niederlanden gezeichneten Multilateralen Vereinbarungen regeln die Weiterverwendung bestimmter bordseitig eingebauter Flammendurchschlagsicherungen.
(mih) Deutschland hat die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M017 zum ADN gezeichnet. Sie betrifft nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen und gilt bis 31. Dezember 2017.
Abweichend von den Vorschriften in Abschn. 1.2.1 (Flammendurchschlagsicherung), Spalte 16 in Unterabschn. 3.2.3.1 (Erläuterung zur Spalte 16 der Tabelle C) und Kap. 9.3 dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen bis 31. Dezember 2016 weiterverwendet werden. Zusätzlich dürfen nicht gekennzeichnete Flammendurchschlagsicherungen, die in die Gasabfuhrleitung (an Bord) der Bordanlage eingebaut sind, bis 31. Dezember 2017 weiterverwendet werden.
Deutschland hat auch die ebenfalls von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M018 zum ADN gezeichnet. Sie betrifft die Untergruppen der Explosionsgruppe II B und gilt bis 31. Dezember 2021.
Die Erleichterungen gelten für Binnentankschiffe, deren Stoffliste der Explosionsgruppe II B zugeordnete Stoffe enthält und die aber mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sind. Abweichend von den Vorschriften in Unterabschn. 3.2.3.1, Spalte 16 und Kap. 9.3 dürfen diese Binnentankschiffe weiterhin mit Flammendurchschlagsicherungen für die Explosionsgruppe II B3 ausgerüstet sein, um diese gefährlichen Güter in ihrer Stoffliste, welche der Explosionsgruppe II B zugeordnet sind, zu befördern. Dies gilt bis zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach 31. Dezember 2018.
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