Neue Gefahrgutregelungen der Post

Die Deutsche Post hat ihre Regelungen zum Versand von Gefahrgut abgeändert. Grund ist die Einstellung der innerdeutschen Briefbeförderung per Luftpost.

Die Deutsche Post AG hat mit Wirkung zum 1. August 2009 ihre "Regelungen für die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen" geändert. Diese sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BRIEF und PAKET National. Die Anpassung war erforderlich, weil die innerdeutsche Briefbeförderung auf dem Luftweg zum 1. August 2009 eingestellt wird.

 

Die Bestimmungen regeln in "Teil 1 BRIEF National" den Postversand ansteckungsgefährlicher Stoffe der Klasse 6.2 in Groß- und Maxibriefen sowie in "Teil 2 DHL PAKET National" den Postversand gefährlicher Güter anderer Gefahrgutklassen in Paketen, Briefsendungen und briefähnlichen Sendungen. Das Unternehmen hat Teil 1 nun auf die Gefahrgutvorschriften des Straßenverkehrs (ADR) umgestellt. Die neuen Bedingungen bringt einige Erleichterungen für die Kunden (Versender) mit sich. Sie sind im Internet ausführlich erläutert.

 

Was ist geblieben?

  • Die Post fordert für die UN 3373 BIOLOGISCHER STOFF, KATEGORIE B nach wie vor eine bauartgeprüfte kistenförmige Verpackung nach der P 650 ADR.
  • Als Sendungsart für UN 3373 ist weiterhin nur der Maxibrief zulässig.
  • Für Freigestellte Medizinische Proben gilt weiterhin die "P 650 light" nach 2.2.62.1.5.6 ADR.

 

Was hat sich geändert?

  • Eine englische Beschriftung der Außenverpackung ist sowohl bei der UN 3373 als auch bei den freigestellten medizinischen Proben nicht mehr erforderlich.
  • Die Telefonnummer einer verantwortlichen Person auf der Aufschriftseite einer UN 3373-Sendung ist nicht mehr erforderlich.
  • Beim Versand der UN 3373 dürfen gefährliche Güter der Klasse 3, 8 oder 9 in Mengen von 30 ml im Primärgefäß enthalten sein (war nach 2.7.2.1 IATA-DGR in Luftpost ausgeschlossen).
  • Kühlung mit Eis oder Trockeneis ist bei UN 3373 zulässig.
  • Wenn Trockeneis verwendet wird, dann ist die Aufschrift auf der Außenverpackung „Kohlendioxid fest“ oder „Trockeneis“ erforderlich.
  • Für freigestellte Patientenproben und sonstige freigestellte Proben nach 2.2.62.1.5 ADR ist außer dem Groß- oder Maxibrief auch das Päckchen als Sendungsart zulässig.
  • Für Biologische Produkte nach 2.2.62.1.9 a) ist neben dem Groß- oder Maxibrief auch das Päckchen, Infopost oder die Warensendung als Sendungsart zulässig.

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