Mit der „Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ wurden u.a. die Bestimmungen über Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr grundlegend überarbeitet.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat die „Neunte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ mit Datum vom 17. März 2017 bekannt gemacht (BGBl. 2017 I S. 568). Mit der Änderungsverordnung werden die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV), die Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) angepasst.
Damit werden u.a. die zum 1. Januar 2017 völkerrechtlich in Kraft getretenen Änderungen des ADR 2017, RID 2017 und ADN 2017 (25. ADR- (BGBl. 2016 II S. 1203; Anlageband), 20. RID- (BGBl. 2016 II S. 1258; Anlageband) und 6. ADN-Änderungsverordnung (BGBl. 2016 II S. 1298; Anlageband)) in innerstaatliches Recht übernommen (§ 1 Abs. 3 GGVSEB) sowie daraus resultierende Änderungen insbesondere in den Zuständigkeiten und Pflichten in der GGVSEB in Kraft gesetzt. Außerdem dient die Verordnung dazu, die Richtlinie (EU) 2016/2309 vom 16. Dezember 2016 (ABl. L 345 S. 48) in nationales Recht umzusetzen.
In der GbV sind die Befreiungen im § 2 laut IHK Schwaben nun übersichtlicher dargestellt. Zudem würden die Befreiungen mit Bezug auf Unterabschn. 1.1.3.6 nun auch offiziell für den Eisenbahn-, Binnenschiffs- und Seeverkehr gelten.
Die Änderungen der GGVSEB betreffen insbesondere die Regelungen zum Fahrweg und zur Verlagerung im Straßenverkehr (bisher § 35), die neu gefasst wurden. Ziel war es, diese Vorschriften einfacher lesbar und transparenter zu gestalten und damit die Akzeptanz zu erhöhen sowie auch die Sicherheit zu verbessern. „Ausnahmen zu den [neuen] §§ 35 und 35a“ sind im neuen § 35c geregelt.
Die aktualisierten Regelungen der GGVSEB, GbV, GGKostV und GGAV treten rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft. Davon ausgenommen sind die überarbeiteten Vorschriften in der GGVSEB über Ordnungswidrigkeiten sowie über Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr; diese sind ab morgen wirksam.
Es ist aber möglich, den bisherigen § 35 in Verbindung mit Anlage 1 GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2015 sowie die Ausnahmen 13 (S) und 14 (S) GGAV in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 2016 noch bis 31. Dezember 2017 weiter anzuwenden, um den Übergang u.a. bei Gefahrgütern der Klasse 1 zu erleichtern.
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