Neue GGVSEB verzögert sich

Voraussichtlich werden deutlich mehr Gefahrgüter unter den § 35 „Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr“ fallen. Allerdings soll es auch weitreichendere Erleichterungen geben.

(mih) Die Änderungen in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die erforderlich sind, um ADR/RID/ADN 2017 in Deutschland in Kraft zu setzen, werden wohl in diesem Jahr nicht mehr bekannt gemacht werden. Dennoch werden die aktualisierten Regelungen der GGVSEB nach ihrer Veröffentlichung rückwirkend zum 1. Januar 2017 in Kraft treten. Die Bekanntmachung ist im Rahmen der „Neunten Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ vorgesehen, deren Entwurf sich gerade in der Anhörung befindet.

Dies wurde bei der Gefahrgut-Informationsveranstaltung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) in Zusammenarbeit mit dem Verband der Automobilindustrie (VDA) anlässlich der Messe „66. IAA Nutzfahrzeuge“ in dieser Woche in Hannover mitgeteilt. Grund für die Verzögerung ist insbesondere ein erhöhter Abstimmungsbedarf bei der kompletten Überarbeitung und Neugestaltung des § 35 GGVSEB „Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr“.

Das Ziel ist es, die Regelungen in § 35 GGVSEB verständlicher und lesbarer zu gestalten. Dabei ist vorgesehen, die Vorgaben, die bisher für die explizit genannten Gefahrgüter („Listengüter“) gelten, in einen systematischen Ansatz zu überführen, der sich an Gefahrklassen orientiert. Dies hätte zur Folge, dass einerseits grundsätzlich deutlich mehr Gefahrgüter von dieser Regelung betroffen sind. Andererseits soll es aber deutliche Erleichterungen gegenüber dem derzeitigen Rechtsstand geben. Dabei wurde vor allem das höhere Sicherheitsniveau der aktuellen Tank- und Fahrzeugtechnik berücksichtigt. Es soll damit auch eine Anpassung an die eingeschränkten Möglichkeiten zur Verlagerung auf den Schienen- und Wasserweg sowie im begleiteten Huckepackverkehr einhergehen.

Den § 35 GGVSEB zu streichen, sei aus politischen Gründen schwierig, sagte Helmut Rein, Leiter des Gefahrgut-Referats im BMVI. Zudem sei eine bundesweit einheitliche Regelung in der GGVSEB gegenüber zahlreichen Einzelregelungen auf Ebene der Länder, Kreise oder Kommunen vorzuziehen.

Im Werk „ADR 2017“ von ecomed Sicherheit und Storck Verlag Hamburg wird insbesondere die neue Regelung in § 35 GGVSEB – soweit zum Zeitpunkt der Drucklegung bekannt – bereits berücksichtigt sein. Zusätzlich zu der schon bisher vorhandenen Hervorhebung in der Tabelle A in Kap. 3.2 sind u.a. alle Stoffe in einer Übersicht zusammengestellt, die nun neu in den Anwendungsbereich von „Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr“ fallen werden.

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