Deutschland, Luxemburg und die Niederlande erleichtern es übergangsweise, die ausreichende Intaktstabilität bei Typ G-, Typ C- und Typ N-Binnentankschiffen nachzuweisen.
(mih) Luxemburg und die Niederlande haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M016 zum ADN gezeichnet. Sie betrifft den Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN und gilt bis 31. Dezember 2019.
Abweichend von
bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschn. 1.16.10.1 ADN nach 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung des Absatzes.
Bei Tankschiffen des Typs G und des Typs N gilt zusätzlich: Die Übergangsvorschriften in Abs. 1.6.7.2.2.2 ADN zu Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN bleiben unberührt.
Abweichend von Unterabschn. 1.16.1.3 ADN dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3, 9.3.2.13.3 oder 9.3.3.13.3 ADN zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses gemäß der zuvor genannten Vorgaben erbracht werden kann.
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