Deutschland und Frankreich lassen für die Beförderung von UN 1179, UN 1216 und UN 3256 in Binnentankschiffen Erleichterungen bei autonomen Schutzsystemen und bestimmten Anlagen hinsichtlich der Explosionsgruppe zu.
(mih) Frankreich hat die von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M024 zum ADN gezeichnet. Die zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADN betrifft die Beförderung von UN 1179, UN 1216 und UN 3256 (Low QI Pitch) in Tankschiffen und gilt bis 31. Dezember 2020.
Demnach sind für UN 1179 Ethylbutylether (Ethyl-tert-butylether), UN 1216 Isooctene sowie UN 3256 Erwärmter flüssiger Stoff, entzündbar, n.a.g., mit einem Flammpunkt über 60 °C, bei oder über seinem Flammpunkt (Low QI Pitch) Abweichungen bei den autonomen Schutzsystemen sowie teilweise bei den elektrischen und nicht elektrischen Anlagen hinsichtlich der Explosionsgruppe zulässig.
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