Bei der Beförderung von Perchlorsäure (UN 1873) ist in diesen Ländern ein Vorgriff auf Regelungen des ADR 2017 möglich.
(mih) Spanien hat die von den Niederlanden vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M291 gemäß Abschn. 1.5.1. ADR gezeichnet. Sie betrifft die Verpackungsanweisung P502 für UN 1873 und gilt bis 31. Dezember 2016.
Abweichend von der derzeitigen Regelung in der Sondervorschrift für die Verpackung PP28 zur Verpackungsanweisung P502 in Unterabschn. 4.1.4.1 ADR 2015 ist es bei der Beförderung von Perchlorsäure, mit mehr als 50 Masse-%, aber höchstens 72 Masse-% Säure (UN 1873) möglich, entsprechend der für das ADR 2017 vorgesehenen Regelung in der PP28 zu verfahren: „Für die UN-Nummer 1873 müssen Verpackungsteile, die in direktem Kontakt mit der Perchlorsäure stehen, aus Glas oder Kunststoff hergestellt sein.“
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