Ausbildungsbescheinigungen für Fahrzeugführer und Gefahrgutbeauftragte werden verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR haben sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:
M333 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Fahrzeugführern gemäß Absatz 8.2.2.8.2 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland.
Abweichend von den Bestimmungen des ersten Unterabsatzes des Absatzes 8.2.2.8.2 des ADR bleiben alle Bescheinigungen über die Fahrzeugführerschulung, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Diese Bescheinigungen werden um fünf Jahre verlängert, wenn der Fahrzeugführer die Teilnahme an einer Auffrischungsschulung nach Absatz 8.2.2.5 des ADR nachweist und vor dem 1. Oktober 2021 eine Prüfung nach Absatz 8.2.2.7 des ADR bestanden hat. Die neue Gültigkeitsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum des zu erneuernden Dokuments.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
M334 - Bescheinigungen über die Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten gemäß Absatz 8.1.3.7 des ADR -, initiiert von Deutschland, gezeichnet von Griechenland.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 des ADR bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Gültigkeit dieser Schulungsbescheinigungen wird ab dem Datum ihres ursprünglichen Ablaufs um fünf Jahre verlängert, wenn ihre Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 eine Prüfung gemäß Absatz 1.8.3.16.2 des ADR bestanden haben.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Oktober 2021.
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