Neue Schulungsverpflichtungen für Fahrer

Fahrer, die flüssige Metalle in Tiegeln befördern, müssen ab 30. Juni 2018 zusätzlich den Aufbaukurs Tank absolvieren oder eine ergänzende Einweisung nachweisen können.

(mih) Fahrer, die flüssige Metalle in Tiegeln befördern, müssen sich auf Änderungen einstellen. Wie die IHK Schwaben mitteilt, ergeben sich für diese Fahrer neue Voraussetzungen aufgrund der überarbeiteten Anlage 12 der Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut (RSEB), welche das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) nach Abstimmung mit den Beteiligten mit Datum vom 27. Juni 2016 neu bekannt gemacht hatte (VkBl. 2016 S. 494).

Danach müssen Fahrer, die flüssige Metalle in Tiegeln befördern spätestens ab 30. Juni 2018 neben dem schon bisher obligatorischen Basiskurs auch den Aufbaukurs Tank erfolgreich absolvieren. Alternativ ist eine ergänzende Einweisung durch eine fachkundige Person zulässig, welche der Fahrer belegen können muss. Die Einweisung ist mit Datum, Dauer und wesentlichem Inhalt schriftlich oder elektronisch durch den Beförderer zu dokumentieren. Schwerpunkte der Unterweisung sollen sein:

  • besonderes Fahrverhalten der Trägerfahrzeuge mit Tiegeln,
  • allgemeine Grundlagen der Fahrphysik (Fahrstabilität/Kippverhalten, insbesondere Schwerpunkthöhe, Schwallwirkung),
  • Grenzen von Fahrdynamikregelungen (Elektronische Stabilitätskontrolle – ESC) und
  • besondere Maßnahmen, die bei einem Unfall einzuleiten sind.

Die Neuregelung hat auch Auswirkungen auf die Inhalte der Gefahrgutfahrerschulung (Kurspläne).

Warum neben dem Basiskurs nun auch der Aufbaukurs Tank oder alternativ eine Einweisung gefordert wird, war laut IHK Schwaben bislang nicht zu ergründen. Schließlich handele es sich bei den Tiegeln nicht um Tanks, und für die Fahrzeuge sei auch keine ADR-Zulassungsbescheinigung erforderlich. Im Übrigen nehme die neue Überschrift der Anlage 12 der RSEB „Festlegung der Bedingungen für besonders ausgerüstete Fahrzeuge/Wagen und Container/Großcontainer nach Abschnitt 7.3.3 Sondervorschrift VC3 zum Transport erwärmter flüssiger und fester Stoffe der UN-Nummern 3257 und 3258 ADR/RID“ Bezug auf Abschn. 7.3.3 in Verbindung mit Sondervorschrift VC3 ADR und dort gehe es um die Beförderung in loser Schüttung. Auch in Österreich werde diesbezüglich kein Aufbaukurs Tank gefordert.

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