Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es verschiedene Änderungen gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M274 – Beförderung von Gegenständen, die ein kleines Druckgefäß mit einer Auslöseeinrichtung enthalten, als UN 3164 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 15/2014) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung enthält detaillierte Angaben zur Herstellung und zu den Leistungsdaten des Druckbehälters (sog. Konfetti-Shooter). Sie ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 371 im ADR 2015.
M280 – Beförderung von UN 3077 und UN 3082, wenn in Gefäßen mit nicht mehr als 5 kg oder 5 L befördert – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich und nun gezeichnet von Schweden (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Vereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 375 im ADR 2015: Sie betrifft Stoffe, die sonst an sich als umweltgefährdende Stoffe der Klasse 9 unter UN 3077 oder UN 3082 zu klassifizieren wären. Diese Stoffe unterliegen, wenn sie in Einzelverpackungen oder zusammengesetzten Verpackungen mit einer Nettomenge von höchstens 5 L flüssiger Stoffe oder einer Nettomasse von höchstens 5 kg fester Stoffe je Einzel- oder Innenverpackung befördert werden, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, vorausgesetzt, die Verpackungen entsprechen den allgemeinen Vorschriften der Unterabschnitte 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
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