Dänemark (M284, M286), Italien (M276, M285, M286) und Österreich (M292) lassen bestimmte, weitere zeitweilige Abweichungen vom ADR zu.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M276 – Bau von FL- und OX-Fahrzeugen, die verflüssigtes Erdgas (Liquefied Natural Gas – LNG) als Treibstoff für ihren Antrieb verwenden – gezeichnet von Belgien, den Niederlanden, Portugal, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Abschn. 9.2.4 ADR dürfen diese Fahrzeuge mit Tanks für die Versorgung der Maschine ausgerüstet sein, die nicht die Anforderungen in Unterabschn. 9.2.4.3 (a) erfüllen. Die Treibstofftanks und die Maschine müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 403), Frankreich, Italien, Norwegen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Dänemark (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Abs. 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR. Bedingung: Sie werden in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung fünf Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf RID/ADR/ADN 2017 bzw. das Amdt. 38-16 des IMDG-Codes.
M285 – Beförderung von Ausrüstungen mit Lithium-Zellen und -Batterien – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 530) und der Schweiz sowie neu von Italien (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von den Vorschriften des letzten Satzes in Abs. (3) der Verpackungsanweisung P909 in Unterabschn. 4.1.4.1 dürfen Ausrüstungen, welche UN 3090, UN 3091, UN 3480 oder UN 3481 zugeordnete Lithium-Zellen und -Batterien enthalten sowie zur Entsorgung oder zum Recycling befördert werden, ungeachtet ihrer Größe unverpackt oder auf Paletten zur Beförderung aufgegeben werden, sofern die Zellen oder Batterien durch die Ausrüstung, in der sie enthalten sind, gleichwertig geschützt werden.
M286 – Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2015 S. 762), Frankreich und der Schweiz sowie neu von Dänemark und Italien (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1.9.5.3.6 finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln keine Anwendung für folgende gefährliche Güter in Kap. 3.2 Tabelle A:
M292 – Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 2) und Spanien sowie neu von Österreich (gültig bis 31. Dezember 2016).
Die M292 lässt sich anwenden, wenn Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien befördert werden sollen, vorausgesetzt:
Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.3 dürfen solche Zellen und Batterien nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß ADR, IMDG-Code oder ICAO-TI anwendbaren Verfahren erteilt.
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