Der Nachbarstaat lässt ebenfalls Abweichungen bei der Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen zu.
Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M011 – Verwendung von Flammensperren und Flammendurchschlagsicherungen auf Binnentankschiffen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 15/2014), Frankreich und Österreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2014).
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