Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert es, die ausreichende Intaktstabilität bei Typ G- und Typ N-Binnentankschiffen nachzuweisen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat es folgende Änderung gegeben:
M015 – Nachweis ausreichender Intaktstabilität nach den Abs. 9.3.1.13.3 und 9.3.3.13.3 ADN – gezeichnet von Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und der Schweiz sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2019).
Abweichend von Abs. 9.3.1.13.3 genügt bei Tankschiffen des Typs G, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschn. 1.16.10.1 nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Abs. 1.6.7.2.2.2 zu Abs. 9.3.1.13.3 bleibt unberührt.
Abweichend von Abs. 9.3.3.13.3 genügt bei Tankschiffen des Typs N, bis zur ersten Erneuerung des Zulassungszeugnisses nach Unterabschn. 1.16.10.1 nach dem 1. Januar 2015, der Nachweis ausreichender Intaktstabilität gemäß der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung des Absatzes. Die Übergangsvorschrift in Abs. 1.6.7.2.2.2 zu Abs. 9.3.3.13.3 bleibt unberührt.
Abweichend von Unterabschn. 1.16.1.3 dürfen einmalig vorläufige Zulassungszeugnisse für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten im Jahr 2015 oder vier Monaten in den folgenden Jahren ausgestellt werden, damit der Nachweis der Intaktstabilität nach Abs. 9.3.1.13.3 oder 9.3.3.13.3 zur Erneuerung des Zulassungszeugnisses den zuvor genannten Bedingungen erbracht werden kann.
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