ADN-Bescheinigungen über besondere Kenntnisse und ADN-Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte werden verlängert
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise Folgendes geändert:
M028 - Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN – vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Kroatien und neu von den Niederlanden.
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. Oktober 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt. Die neue Geltungsdauer beginnt mit dem ursprünglichen Ablaufdatum der zu erneuernden Bescheinigung.
Die Vereinbarung gilt bis zum Oktober 2021.
M029 – Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN - vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Kroatien und neu von den Niederlanden.
Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. September 2021 endet, bis zum 30. September 2021 gültig. Die Geltungsdauer dieser Bescheinigungen wird ab dem Zeitpunkt ihres ursprünglichen Ablaufens um fünf Jahre verlängert, wenn deren Inhaber vor dem 1. Oktober 2021 einen Test gemäß Absatz 1.8.3.16.2 ADN bestanden haben.
Die Vereinbarung gilt bis zum Oktober 2021.
M028 und M029 folgen auf die Multilaterale Vereinbarung M027, die am 1. März 2021 endet.
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