Die Multilaterale Vereinbarung betrifft die Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M266 – Beförderung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff der Streitkräfte, die zur Vernichtung vorgesehen sind – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 18/2013), Finnland, Österreich, Portugal, Norwegen, Schweden und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Juli 2018). Die M266 sieht Erleichterungen für die Kennzeichnung und Bezettelung von Gütern der Klasse 1 vor, welche den Streitkräften einer Vertragspartei gehören und vor dem 1. Januar 1990 nach den damals geltenden Vorschriften des ADR verpackt wurden.
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