Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es eine Änderung gegeben.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M281 – Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist – gezeichnet von Belgien und Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2016). Sie betrifft bestimmte Stoffe der Klasse 6.2, UN 2814 Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, Kategorie A.
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 ADR und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß festgelegter Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden.
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