Die Erleichterungen betreffen die Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M307 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumbatterien, die unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe neigen (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2017 S. 955), Frankreich, Portugal und dem Vereinigten Königreich sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 31. Dezember 2018).
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