Die Multilaterale Vereinbarung betrifft die Verwendung wasserstoffbetriebener AT- und FL-Fahrzeuge.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M357 – Verwendung von wasserstoffbetriebenen AT- und FL-Fahrzeugen – gezeichnet von Luxemburg und San Marino sowie neu von den Niederlanden (gültig bis 30. Juni 2025).
Abweichend von den Vorschriften des Teils 9 ADR dürfen Fahrzeuge der Kategorien AT und FL zur Beförderung gefährlicher Güter gemäß Abschn. 9.1.3 Wasserstoffverbrennungsmotoren und Wasserstoffbrennstoffzellen verwenden, wenn die in den Abschn. 1 bis 5 der M357 genannten technischen Anforderungen, sofern anwendbar, erfüllt sind.
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