Niederlande zeichnen RID 4/2014

Die Multilaterale Sondervereinbarung für die Beförderung von Kohle oder Russ in loser Schüttung in offenen Wagen ist damit auch in Deutschland anwendbar.

(mih) Die Niederlande haben die von Deutschland (VkBl. 13/2014) initiierte Multilaterale Sondervereinbarung RID 4/2014 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die Beförderung von UN 1361 Kohle oder Russ oder UN 3088 selbsterhitzungsfähiger organischer fester Stoff, n.a.g. gezeichnet.

Damit ist sie ab sofort im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten anwendbar. Die RID 4/2014 gilt bis 31. Dezember 2014.

Gemäß RID 4/2014 dürfen Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle, welche den Klassifizierungskriterien der Klasse 4.2 Verpackungsgruppe III entsprechen, abweichend von den Sondervorschriften für die Beförderung in loser Schüttung auch in offenen Wagen befördert werden. Die Voraussetzungen sind u.a.:

  • Die Kohle wird aus der frischen Förderung (ohne Temperaturmessung) direkt in den Wagen oder Container gefördert oder
  • die Temperatur der Ladung ist während oder unmittelbar nach der Befüllung des Wagens oder Containers nicht größer als 60 °C. Der Befüller muss mittels geeigneter Messmethoden sicherstellen und dokumentieren, dass die maximal zulässige Temperatur der Ladung während oder unmittelbar nach dem Befüllen der Wagen oder Container nicht überschritten wird.

Außerdem hat es bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID folgende Änderung gegeben:

RID 2/2014 – Beförderung von beschädigten oder defekten Lithiumzellen oder -batterien der UN-Nummern 3090, 3091, 3480 und 3481 – gezeichnet von Tschechien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2014). Die Multilaterale Sondervereinbarung ist ein Vorgriff auf die neue Sondervorschrift 376, die mit Inkrafttreten des RID 2015 anwendbar sein wird.

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