M027 verlängert Bescheinigungen über besondere ADN-Kenntnisse und ADN-Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich im Zusammenhang mit der Coronakrise Folgendes geändert:
M027 - Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN und Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte nach Unterabschnitt 1.8.3.7 ADN -, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Slowakei, der Tschechischen Republik sowie neu von den Niederlanden.
Abweichend von den Bestimmungen der Absätze 8.2.2.8.3 und 8.2.2.8.4 ADN bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Bescheinigungen werden für fünf Jahre erneuert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 den Nachweis nach 8.2.2.8.4 a) ADN und erforderlichenfalls nach 8.2.2.8.4 b) ADN erbringt.
Abweichend von den Bestimmungen des Absatzes 1.8.3.16.1 ADN bleiben Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte, deren Gültigkeit zwischen dem 1. März 2020 und dem 1. Februar 2021 endet, bis 28. Februar 2021 gültig. Die Gültigkeit der Nachweise wird ab dem ursprünglichen Ablaufdatum um fünf Jahre verlängert, wenn der Bescheinigungsinhaber vor dem 1. März 2021 eine Prüfung nach 1.8.3.16.2 ADN mit Erfolg abgelegt hat.
Die Vereinbarung ist gültig bis 1. März 2021.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!