Verlängerte Prüfungsfristen für Druckgefäße in zwölf Staaten
(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich im Zusammenhang mit der Corona-Krise folgende Änderung ergeben:
M331 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 -, initiiert von Frankreich, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Polen, Schweden, Spanien, Türkei und Ungarn sowie neu von den Niederlanden. Diese Vereinbarung ist gültig bis 31. März 2021.
(1) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P200 (3) d) – in Verbindung mit den Tabellen 1 und 2 – und P200 (9) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen Druckgefäße, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 200 sind anzuwenden.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.6.10 und der Verpackungsanweisung P203 (8) des Unterabschnitts 4.1.4.1 ADR dürfen verschlossene Kryo-Behälter, deren Frist für die wiederkehrende Prüfung abgelaufen ist und die zur Wiederbefüllung mit Gasen der folgenden UN-Nummern eintreffen, befüllt und befördert werden:
Alle übrigen Vorschriften der Verpackungsanweisung P 203 sind anzuwenden.
Das Pendant zur M331 ist für den Schienenverkehr die Multilaterale Sondervereinbarung RID 8/2020.
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