Wie sich Antragsteller alternative Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen genehmigen lassen können
(ur) Jede gefüllte Druckgaspackung muss einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Das Standardverfahren ist die Prüfung in einem Heißwasserbad nach ADR 6.2.6.3.1. Kommt in der Praxis dieses Verfahren im spezifischen Anwendungsfall nicht in Frage, so dürfen mit Zustimmung der zuständigen Behörde alternative Methoden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten, angewandt werden (ADR 6.2.6.3.2). Zuständige Behörde hierfür ist in Deutschland die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) (GGVSEB § 8 Abs. 1 Nr. 1 f)).
Die jetzt in der Revision 5 vom 19.07.2019 veröffentlichte 5-seitige Schrift Anerkennung alternativer Methoden der Dichtheitsprüfung für gefüllte Druckgaspackungen nach ADR 6.2.6.3.2 der BAM informiert Erst- und Änderungsantragsteller bereits genehmigter Systeme über das einzuhaltende Prozedere.
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