Bei Gefahrgutbeförderungen auf der Straße sind bei drei Tunneln Beschränkungen zu beachten.
(mih) Norwegen hat die Liste der bei der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) notifizierten Tunnelbeschränkungen gemäß Abschn. 1.9.5 ADR aktualisiert. Danach gelten Tunnelbeschränkungen für Gefahrgutbeförderungen auf der Straße nun auf drei Streckenabschnitten:
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