Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2013 ist nun auch in Norwegen anwendbar.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß 1.5.1 RID hat es folgende Änderungen gegeben:
RID 2/2013 – Versandstücke, Wagen und Container mit Stoffen, die bei der Beförderung eine Erstickungsgefahr darstellen – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung soll im VkBl. 12/2013 erfolgen), Frankreich, Luxemburg, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Norwegen (gültig bis 31. Dezember 2014). Damit wird es möglich, den neuen Absatz 5.5.3.1.4 RID 2015 vorfristig anzuwenden.
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