Das BMDV hat dem Bundesrat die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ zugeleitet.
(mih) Der Bundesrat wird in seiner 1049. Sitzung am 22. November 2024 über die „Fünfzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen“ (Bundesrat Drucksache 454/24) beraten. Mit der vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) zugeleiteten Verordnung sind Änderungen der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung (ODV), der Gefahrgutkostenverordnung (GGKostV) und der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vorgesehen. Die Verordnung soll am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft treten.
Die ODV regelt die Anforderungen an ortsbewegliche Druckgeräte, die für die Beförderung gefährlicher Güter (Gase und gasförmige Flüssigkeiten) auf dem EU-Binnenmarkt zugelassen sind und setzt damit die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte in nationales Recht um. Zu den ortsbeweglichen Druckgeräten zählen etwa Gaspatronen, Gasflaschen, Tanks von Tankfahrzeugen und Tankcontainern sowie andere bewegliche Druckbehälter.
In sicherheitstechnischer Hinsicht müssen für die ortsbeweglichen Druckgeräte die Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland erfüllt sein. Die Anhänge nehmen das ADR, RID und ADN in Bezug; hier ist eine Anpassung der ODV an ADR/RID 2023 erforderlich. Dies betrifft u.a. die neu aufgenommenen Abs. 1.1.4.7.1 und 1.1.4.7.2 ADR/RID, welche die Ein- und Ausfuhr von Gasen in wiederbefüllbaren Druckgeräten, die vom Verkehrsministerium (DOT) der USA zugelassen wurden, regeln. Das Entleeren dieser wiederbefüllbaren Druckgeräte stellt ein Auspacken im Sinne des § 2 Abs. 2 Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) dar und fällt damit in den Anwendungsbereich des Gefahrgutbeförderungsrechts.
Im Weiteren wird das in der Richtlinie 2010/35/EU geregelte Schutzklauselverfahren im nationalen Recht besser abgebildet, um einen effizienten Vollzug der Marktüberwachung im Bereich der ortsbeweglichen Druckgeräte sicherzustellen.
Die Änderungen in der GGKostV sind gering, jene in der GbV redaktioneller Art.
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