Es gibt neue Auslegungshinweise zur Anwendung von 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR
(uh) Der Bund/Länder-Fachausschuss Gefahrgut (BLFA) und der Erfa GGKontrollV haben sich auf ihren jüngsten Sitzungen damit befasst, ob die Formulierung in Absatz 7.5.1.2 ADR sich nur auf die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung bezieht oder auf die gesamte gefahrgutrechtliche Ausrüstung. Mehrheitlich geht es in die Richtung, dass sich die Formulierung auf die gesamte Ausrüstung bezieht, was auch sinnvoll und praktikabel scheint. In der RSEB 2013 wird hierzu voraussichtlich ein Auslegungshinweis erfolgen.
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