Die Multilaterale Vereinbarung ermöglicht es, Erleichterungen bei der Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen der UN 3480 zu nutzen.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M294 – Beförderung von Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen (UN 3480) – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 180) und Frankreich sowie neu von Polen (gültig bis 31. Dezember 2017).
Abweichend von den Bestimmungen der Sondervorschrift 310 Kap. 3.3 ADR können Prototypen großer Lithium-Ionen-Batterie-Baugruppen aus der Vorproduktion, die nicht entsprechend Unterabschn. 38.3 Handbuch Prüfungen und Kriterien geprüft wurden und deren Bruttomasse 100 kg übersteigt – die Bauart muss weitere Voraussetzungen erfüllen –, in stabilen Verpackungen, die nicht nach Kap. 6.1 ADR zugelassen wurden, befördert werden.
Die Verpackungen müssen den in dieser Multilateralen Vereinbarung festgelegten Anforderungen entsprechen. Zudem wird der Begriff „nicht brennbar“ für Zwecke der M294 festgelegt. Alle anderen ADR-Vorschriften hinsichtlich der Beförderung von Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) sind anwendbar.
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