Die Multilaterale Vereinbarung haben nun vier Länder gezeichnet
Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M321 – Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschnitt 1.1.3.6 – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland, Schweden und neu von Polen und nun im Verkehr in und zwischen diesen vier Ländern anwendbar. Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020.
Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, die der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschnitt 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.
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