Multilaterale Sondervereinbarung zur Beförderung von Natrium-Ionen-Batterien
(mih) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 2/2023 – Beförderung von NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2023 S. 729) und Tschechien sowie neu von Polen (gültig bis 30. Juni 2025).
Abweichend von den Vorschriften des Abschn. 3.2.1 RID (Tabelle A, Verzeichnis der gefährlichen Güter) dürfen Natrium-Ionen-Batterien, einschließlich Natrium-Ionen-Zellen, als UN 3551 NATRIUM-IONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt oder als UN 3552 NATRIUMIONEN-BATTERIEN mit einem organischen Elektrolyt IN AUSRÜSTUNGEN oder MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT unter den in dieser Multilateralen Sondervereinbarung festgelegten Bedingungen befördert werden, vorausgesetzt, die in der Anlage festgelegten Bau- und Prüfvorschriften werden wie jeweils anwendbar erfüllt.
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