Damit können Erleichterungen bei Beförderungen umweltgefährdender Stoffe und durch Tunnel nun auch dort in Anspruch genommen werden.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderungen gegeben:
M284 – Beförderung von viskosen flüssigen Stoffen, die ebenfalls umweltgefährdend sind, wenn sie in Gefäßen mit einem Fassungsraum von nicht mehr als fünf Litern befördert werden – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2015 S. 403), Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von den Vorschriften des ADR unterliegen viskose flüssige Stoffe, die ebenfalls umweltgefährdend sind, jedoch alle anderen Kriterien des Abs. 2.2.3.1.5 erfüllen, keinen anderen Vorschriften des ADR. Bedingung: Sie werden in Einzelverpackungen oder in zusammengesetzten Verpackungen befördert, deren Nettomenge je Einzelverpackung oder je Innenverpackung fünf Liter oder weniger beträgt, vorausgesetzt die Verpackungen erfüllen die allgemeinen Vorschriften der Unterabschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 und 4.1.1.4 bis 4.1.1.8.
Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf RID/ADR/ADN 2017 bzw. das Amdt. 38-16 des IMDG-Codes.
M286 – Durchfahrtsbeschränkung in Straßentunneln – gezeichnet von Dänemark, Deutschland (VkBl. 2015 S. 762), Frankreich, Italien, den Niederlanden, Schweden und der Schweiz sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2016).
Abweichend von den Vorschriften des Abs. 1.9.5.3.6 finden die Verkehrsbeschränkungen in Tunneln keine Anwendung für folgende gefährliche Güter in Kap. 3.2 Tabelle A:
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