Kurz vor Ablauf der Multilateralen Vereinbarung ermöglicht es auch Portugal, Beförderungen infizierter Tiere schon jetzt gemäß ADR 2017 abzuwickeln.
(mih) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat es folgende Änderung gegeben:
M290 – Beförderung infizierter Tiere – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2016 S. 255), den Niederlanden und der Schweiz sowie neu von Portugal (gültig bis 31. Dezember 2016). Abweichend von den Vorschriften in Abs. 2.2.62.1.1 und 2.2.62.1.12.1 ADR 2015 ist es möglich, die neuen Regelungen in diesen beiden Absätzen, wie sie im ADR 2017 zu finden sind, anzuwenden. Alle anderen relevanten ADR-Regelungen sind einzuhalten.
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